Satzung

Satzung zum Download Stand 23.11.2016

Satzung des Tischtennisvereins „Grün-Weiss“ Rohrbach bei Sinsheim
Von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23. November 2016 beschlossene Fassung

§ 1 Name / Sitz
(1) Der am 18. November 1948 zu Rohrbach bei Sinsheim gegründete Verein trägt den Namen „Tischtennisverein Grün-Weiß Rohrbach bei Sinsheim“.
(2) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein und führt den Zusatz „e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Sinsheim.
(4) Die Farben des Vereins sind Grün und Weiß.
(5) Der Verein ist Mitglied in den für den Tischtennissport zuständigen Fachverbänden
  a) Badischer Tischtennis-Verband e.V. (BTTV) und
  b) Badischer Sportbund (BSB) Nord e.V.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung des Tischtennissports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder verwirklicht sowie durch Initiierung von Maßnahmen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor jeder Art von Gewalt und Missbrauch verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.
(7) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt und Missbrauch, gleich ob körperlicher, seelischer oder sexueller Art. Er tritt rassistischen, verfassungs- oder fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
  a) aktiven Mitgliedern
  b) passiven Mitgliedern
  c) Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die am Spielbetrieb teilnehmen.
(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht am Spielbetrieb teilnehmen, aber durch ihre Mitgliedschaft den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen gedenken.
(4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie genießen alle Rechte von aktiven und passiven Mitgliedern, sind jedoch beitragsfrei.

§ 4 Ehrungen und Würdigungen
Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes mit Würdigungen und Ehrungen bedacht werden. Näheres hierzu regelt die Ehrenordnung des Vereins.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(3) Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine Ablehnung muss der Antragstellerin / dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(4) Die Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
  a) durch Tod des Mitglieds
  b) durch den Austritt des Mitglieds
  c) durch Ausschluss (§ 7)
  d) bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins (§ 19)

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands im Sinne des § 12 Abs.1 der Satzung. Er kann jederzeit unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
(3) Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet und es besteht auch kein Anspruch auf Auszahlung des Anteils des Mitglieds am Vereinsvermögen. Die Funktion und satzungsgemäße Rechte kommen mit Beendigung der Mitgliedschaft zum Erliegen.
(4) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein führt nicht zur Auflösung des Vereins. Der Verein besteht mit den übrigen Mitgliedern weiter.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein
(1) Der Ausschluss aus dem Verein kann auf Antrag erfolgen,
  a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist
  b) bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder grob unsportlichem Betragen sowohl nach innen als auch nach außen
  c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstigem, das Vereinsleben schädigendem Verhalten
  d) wenn ein Mitglied zwei Mal den jährlichen Mitgliedsbeitrag auch nach Aufforderung nicht gezahlt hat
(2) Der Antrag auf Ausschluss ist mit Begründung schriftlich an den Vorstand zu richten. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit zweidrittel Mehrheit. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
(4) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit Begründung schriftlich bekannt zu geben.
(5) Mit Bekanntgabe der Ausschließung, verliert das betroffene Mitglied jeden Anspruch an den Verein, bleibt aber für jeden, dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende
Inventarstücke, Sportausrüstung usw. sind sofort zurückzugeben.
(6) Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
(7) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben in allen Vereinsorganen Stimmrecht – ausgenommen dem des erweiterten Vorstandes.
(2) Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht
persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(3) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(4) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das Recht auf Teilnahme und Meinungsäußerung bleibt hiervon unberührt.
(5) Jedem Mitglied wird zur Pflicht gemacht, die Satzung zu befolgen. Außerdem wird von den aktiven Mitgliedern verlangt, an den Trainingsstunden und Wettkämpfen teilzunehmen. Geräte und
Einrichtungen des Vereins sind pfleglich zu behandeln.

§ 9 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
(1) Die Einnahmen bestehen aus
  a) Mitgliedsbeiträgen
  b) Einnahmen aus Veranstaltungen
  c) Spenden
  d) sonstigen Einnahmen.
(2) Ausgaben sind Verwaltungsausgaben und Aufwendungen zur Erfüllung des Vereinszwecks im Sinne von § 2 Absatz 2 dieser Satzung.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragshöhe muss angemessen sein zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich fällig.
(4) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 11 Vermögen
(1) Das Vereinsvermögen besteht aus
  a) Kassenbestand
  b) Inventar
  c) Überschüssen
(2) Für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet der Verein mit seinem Vermögen. Die Haftung ist in ihrer Höhe maximal auf die Höhe des Vereinsvermögens beschränkt.
(3) Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder und des Vorstandes für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(4) Verhält sich ein Mitglied oder der Vorstand satzungswidrig, so haften diese und nicht der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.

§ 12 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
  a) der Vorstand (§ 13)
  b) die Mitgliederversammlung (§ 14)
  c) Ausschüsse (§ 15)

§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
  a) dem/der 1. Vorsitzenden
  b) dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter/-in)
  c) dem/der Kassenwart/-in
  d) dem/der Schriftführer/-in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig, Ausnahme siehe Absatz 8
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
  a) dem Vorstand
  b) dem/der Pressewart/-in und Protokollführer/-in
  c) dem/der Sportwart/-in
  d) dem/der Jugendwart/-in und seinem/seiner Stellvertreter/-in sowie
  e) drei Beisitzern/-innen
(3) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertreterbefugnisse satzungsgemäß übertragen.
(4) Der/Die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ruft den Vorstand so oft es die Lage erfordert, mindestens jedoch zweimal jährlich ein oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(5) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden doppelt.
(6) Der/die Protokollführer/-in oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied des Vorstandes hält die Beschlüsse des Vorstandes in einem Protokoll fest, das von einem Vorstandsmitglied im Sinne des § 12 Abs.1 zu unterzeichnen ist.
(7) Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt auf zwei Jahre in der Mitgliederversammlung. Jedes Jahr wird abwechselnd jeweils die Hälfte des Vorstandes neu gewählt.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(8) Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung Neuwahl. Für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung wird das
frei werdende Amt von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch geführt.

§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
(2) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Post mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Sie kann auch durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Sinsheim erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat stets schriftlich per Post und mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
(4) Regelmäßige Gegenstände der Mitgliederversammlung sind:
  a) Begrüßung
  b) Jahresbericht
  c) Kassenbericht
  d) Entlastung der Vorstandschaft
  e) Wahl eines Wahlleiters
  f) Neuwahlen
  g) Anträge
  h) Verschiedenes

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(6) Das Protokoll wird vom Protokollführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die
Mitgliederversammlung.
(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(11) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(12) Es steht jedem stimmberechtigten Mitglied eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
(14) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der
Tagesordnung angekündigt worden sind.
(15) In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(16) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(17) Es können nur Mitglieder gewählt werden, die in der Versammlung anwesend sind oder sich zuvor schriftlich bereit erklärt haben, ein Amt anzunehmen. Bei mehreren Vorschlägen hat die Wahl geheim zu erfolgen.
(18) Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(19) Über die Änderung des Vereinszwecks nach § 33 Abs.1 S.2 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15 Ausschüsse
(1) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht im Vorstand sein müssen.
(2) Ausschüsse haben die Aufgabe, die Mitgliederversammlung und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

§ 16 Kassenprüfung
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird jährlich durch zwei Kassenprüfer/-innen geprüft.
(2) Die Kassenprüfer/-innen werden alljährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Kassenprüfer/-innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist der 1. Januar – 31. Dezember.

§ 18 Schadenshaftung
(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht für Schäden, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen,
beim Besuch derselben oder bei einer sonstigen für den Verein erforderlichen Tätigkeit entstehen, also nicht für Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schädigungen. Für die Vereinsmitglieder besteht Unfall- und Haftpflichtschutz im Rahmen eines Versicherungsvertrages mit dem Badischen Sportbund.
(2) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (Erfüllungsgehilfen) nicht.
(3) Die Schadenshaftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit findet im Innenverhältnis zum Verein eine Schadensteilung statt. Bei leichter Fahrlässigkeit verpflichtet sich der Verein, die Vorstandsmitglieder vollständig von der Haftung freizustellen.

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
  a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist.
(4) Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn vier Fünftel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss fassen.
(5) Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sinsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinn und im Interesse des Sports im Ortsteil Rohrbach zu verwenden hat.
(7) Sofern die zum Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins der/die 1. Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in als Liquidatoren bestellt.

§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt erstmals am 12. Juni 1958 in Kraft.
(2) Die Satzung wurde durch die Generalversammlung am 08. Juni 2010 geändert und neugefasst.
(3) Die Neufassung der Satzung tritt am 09. Juni 2010 in Kraft.
(4) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10. Juni 2013 mit der Verankerung des Kindswohls im Sport im § 2 Abs. 2 und 7 ergänzt.
(5) Die ergänzte Satzung tritt am 11. Juni 2013 in Kraft.
(6) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung durch die Mitgliederversammlung am 23. November 2016 in der nunmehr vorliegenden Form neu gefasst.
(7) Die neu gefasste Satzung tritt am 24. November 2016 in Kraft.
(8) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Sinsheim, 23. November 2016

Der Vorstand